§ 29a – Einziehung des Wertes von Taterträgen
(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. (2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat, normal normal ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder normal normal b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder normal normal normal alpha normal normal das Erlangte auf ihn a) als Erbe übergegangen ist oder normal normal b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. (3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist. (4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend. (5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.
Kurz erklärt
- Wenn jemand durch eine strafbare Handlung Geld oder einen Wert erlangt, kann ein Betrag bis zur Höhe dieses Wertes eingezogen werden, auch wenn keine Geldbuße verhängt wird.
- Die Einziehung kann auch gegen eine andere Person angeordnet werden, die durch die Handlung etwas erlangt hat, wenn der Täter für sie gehandelt hat.
- Es gibt Ausnahmen, wenn das Erlangte zuvor rechtmäßig und gegen Entgelt an einen Dritten übertragen wurde, der nicht wusste, dass es aus einer strafbaren Handlung stammt.
- Bei der Berechnung des Wertes des Erlangten werden die Ausgaben des Täters oder der anderen Person abgezogen, jedoch nicht die Kosten für die Tat selbst.
- Wenn kein Bußgeldverfahren gegen den Täter eingeleitet wird oder es eingestellt wird, kann die Einziehung unabhängig davon angeordnet werden.